MaRisk-Novelle und Auslagerungen: Das kommt auf die Sparkassen zu

15.07.2021 Tamara Stöber

Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu reduzieren ist für Finanzdienstleister unerlässlich. Den Rahmen dafür geben vor allem die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vor, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgibt. Diese werden entsprechend der aktuellen Entwicklungen regelmäßig überarbeitet. Die letzte Novellierung der MaRisk erfolgte im Oktober 2017. Jetzt hat die BaFin die nächste Überarbeitung angekündigt. Im Interview erläutert Dr. Christian Dorn, Leiter Beteiligungsmanagement und Recht beim S-Servicepartner, was die neuen Bestimmungen für das Auslagerungsmanagement bedeuten.

Was ändert sich durch die 6. MaRisk-Novelle im Hinblick auf Auslagerungen?

Dr. Dorn: Allgemein lässt sich sagen, dass die Anforderungen an Auslagerungen durch die MaRisk-Novelle (AT 9 MaRisk) weiter erhöht werden. Das betrifft u. a. das Auslagerungsmanagement, die Verträge und die Risikosteuerung. Zahlreiche Inhalte der Novelle finden allerdings heute schon in unseren Verträgen und unserer Praxis Anwendung, sodass nicht allzu viel neu für uns ist.

Was heißt das konkret für die Sparkassen? Was gilt es jetzt zu beachten?

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Dr. Dorn: Die Novellierung schreibt den Instituten zunächst vor, einen zentralen Auslagerungsbeauftragten einzurichten, der alle Auslagerungen überwacht und steuert. Zu seinen Aufgaben zählt u. a. die Erstellung des jährlichen sowie des neuen anlassbezogenen Auslagerungsberichts. Darüber hinaus haben die Finanzinstitute nun ein aktuelles Auslagerungsregister zu führen, in dem alle Auslagerungsvereinbarungen vermerkt sind. Schon heute sehen die MaRisk vor, dass vor und während einer Auslagerung eine Risikoanalyse vorzunehmen ist. Hier wird nun konkretisiert, dass dabei alle relevanten Punkte einer vollumfänglichen Risikobetrachtung inklusive Szenarioanalyse durchzuführen sind. Außerdem beinhaltet die MaRisk-Novelle einige explizite neue Anforderungen an den Auslagerungsvertrag zwischen Institut und Auslagerungsunternehmen.

Welche neuen Anforderungen müssen die Verträge in Zukunft erfüllen?

Dr. Dorn: Es werden beispielsweise die Anforderungen an Weiterverlagerungen verschärft. Damit soll sichergestellt werden, dass das Institut bis zum Ende der Beauftragungskette die Kontrolle behält. Des Weiteren müssen sich neben den Kreditinstituten nun auch Dienstleister mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen und hierzu mit den Instituten Vereinbarungen treffen, die Teil des Vertragswerks werden. Dazu kommt ein Verhaltenskodex, der regelt, dass die Vertragsparteien die gleichen Unternehmenswerte teilen.

Was bedeutet das für die bestehenden und neuen Auslagerungsverträge zwischen den Sparkassen und dem S-Servicepartner?

Dr. Dorn: Zum einen passen wir rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der MaRisk-Novelle unsere Musterverträge für Neukunden entsprechend an. Zum anderen treten wir wegen ggf. erforderlicher Vertragsnachträge zur Umsetzung neuer Anforderungen proaktiv an unsere Bestandskunden heran. Der S-Servicepartner hat allerdings bereits heute die meisten der neuen Anforderungen in seinen Vertragswerken umgesetzt, sodass sich der Änderungsbedarf in Grenzen hält.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Dr. Dorn: Aktuell gehen wir davon aus, dass die Novelle Ende Juli oder Anfang August 2021 von der BaFin verabschiedet wird. Wie lang die Übergangsfrist bis zu ihrem Inkrafttreten sein wird, ist noch nicht bekannt. Mit einem Inkrafttreten Ende 2021 oder Anfang 2022 ist aber wohl zu rechnen.

Aktuell beschäftigt Sie neben der MaRisk-Novelle auch noch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG). Was hat es damit auf sich?

Dr. Dorn: Das FISG enthält für den S-Servicepartner wichtige Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG), die zum Teil bereits am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Aufsicht gegenüber Auslagerungsunternehmen wie dem S-Servicepartner aufgrund des neuen § 25b Abs. 4a KWG erstmals direkt Anordnungen treffen kann. Das bedeutet eine direkte Beaufsichtigung durch die BaFin, die es zuvor nicht gab. Auch enthält das FISG die neue Verpflichtung der Institute, der Aufsicht wesentliche Auslagerungen anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG). Hierbei unterstützen wir unsere Kunden natürlich gern.

Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Tamara Stöber, Unternehmenskommunikation.