Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft

15.07.2021 Jagoda Richter

Das Gesetz strukturiert die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) neu. So werden die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos ab dem 1. Dezember 2021 in einem eigenen Abschnitt der ZPO geregelt. Kreditinstitute sind verpflichtet, die Neuregelungen fristgerecht umzusetzen. Sie sollen vor allem Transparenz schaffen und Probleme, die bei der Anwendung bisheriger Regeln aufgetreten sind, beseitigen. Für Sparkassen bedeutet das eine Ausweitung der Aufgaben, Wissensaufbau bei den Mitarbeitern sowie Prozessanpassungen.

Wesentliche Neuerungen im Überblick:

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Umsetzungsunterstützung durch gemeinschaftliches Projekt

Um die Auswirkungen des Gesetzes zu bewerten und diese einheitlich, schlank und praxistauglich in den Sparkassen umzusetzen, hat der DSGV ein entsprechendes interdisziplinäres Projekt aufgesetzt. Mit an Bord sind DSGV, Regionalverbände, Sparkassen, FI, DSV Service und S-Servicepartner. Die Experten des S-Servicepartners bringen als Praktiker Impulse und Erfahrungen aus der täglichen Praxis und der bundesweiten Zusammenarbeit mit Sparkassen im Bereich Pfändungen in das Projekt ein.

Da die technische Anpassung der Prozesse in OSPlus maßgeblich dafür ist, den Aufwand in den einzelnen Instituten zu reduzieren, soll ein Großteil der neuen Anforderungen zum Kontopfändungsschutz automatisiert umgesetzt und zum OSPlus-Release 21.1 sowie zum 1. Dezember 2021 angepasst werden. Manuelle Tätigkeiten kommen voraussichtlich beim Thema Gemeinschaftskonto auf die Sparkassen zu. Eine entsprechende Umsetzungsunterstützung wird seitens des Projekts erarbeitet.

Darüber hinaus bereitet das Projekt auch Webseminare und Unterlagen für Sparkassenvorstände und -mitarbeiter auf, um die Auswirkung der neuen Anforderungen für die Praxis transparent innerhalb der Organisation zu kommunizieren.

Sicherheit gewinnen durch starken Partner

Durch seine Mitarbeit im Projekt kennt der S-Servicepartner die aktuellen Entwicklungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Sparkassen. Daher prüft der Marktfolge-Dienstleister eine Erweiterung seines Leistungsportfolios um die Themen Gemeinschaftskonto und Verrechnungsschutz als ergänzendes Angebot zu den geplanten Prozessanpassungen durch die FI. Darüber hinaus schult der S-Servicepartner seine eigenen Pfändungskollegen Inhouse hinsichtlich des neuen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz und stellt so eine gesetzeskonforme Pfändungsbearbeitung ab dem 1. Dezember 2021 sicher.

Bundesweit vertrauen bereits über 60 Sparkassen auf den S-Servicepartner als Dienstleister für die Pfändungsbearbeitung. Mit zunehmender Komplexität und starkem Kostendruck steigt auch die Nachfrage nach Unterstützung durch externe Dienstleister. Durch die Zusammenarbeit profitieren die Institute vom Know-how der S-Servicepartner-Experten und von der industriellen Prozessbearbeitung von über 450.000 Pfändungen jährlich. Beides wird stets an aktuelle fachliche und rechtliche Entwicklungen angepasst und weiterentwickelt.

Weiterer Nutzen einer Leistungserbringung durch den S-Servicepartner:

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  • Effizienz durch industrielle Technologien
  • Risikominimierung durch standardisierte Prozesse nach PPS und BdZ
  • Sicherheit bei Auftragsschwankungen
  • Kostensparend und qualitativ konstant hoch

Gern steht der S-Servicepartner Sparkassen als Ansprechpartner für Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz zur Seite und berichtet in seinem Newsletter weiter über wesentliche Aspekte für Sparkassen.